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Artikel 18 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (GwRLÄndG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2019 WpÜG § 15, § 26, § 60

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht hat."

2.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Sperrfrist

(1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2 untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:

1.
den Bieter (des untersagten Angebots),

2.
eine zum Zeitpunkt der Untersagung mit dem Bieter gemeinsam handelnde Person oder

3.
eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 gemeinsam handelt.

(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht und scheitert dieses Angebot, weil dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:

1.
den Bieter (des gescheiterten Angebots),

2.
eine Person, die zwischen der Veröffentlichung des gescheiterten Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und dem Ablauf der Annahmefrist mit dem Bieter gemeinsam handelte, oder

3.
eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 gemeinsam handelt.

(3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides. Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten Angebots.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der jeweilige Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet ist.

(5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt."

3.
§ 60 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:

„7.
entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot abgibt,

7a.
entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht,".



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 GwRLÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwRLÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 GwRLÄndG Inkrafttreten
...  Artikel 18 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 3 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602 ) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die ...