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Artikel 5 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2024 UntAbschlG § 2, § 7, § 8, § 9, § 10

Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2

Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufeststellung einer Leistung aus anderem Anlass notwendig wird."

b)
Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Die" die Wörter „sachliche und" eingefügt.

4.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.