Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 34 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
| |

Artikel 34 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VI § 3, § 12, § 20, § 96a, § 163, § 166, § 168, § 170, § 175, § 245, § 250, § 301, § 319d (neu), § 322 (neu), mWv. 1. Juli 2021 § 93, mWv. 1. Januar 2020 § 145, § 148, § 177, § 213, § 214a, § 224, § 224a, § 224b, § 227, § 273a, § 287d, § 292a

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 319c (weggefallen) wird folgende Angabe eingefügt:

„Elfter Unterabschnitt Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld".

b)
Nach der Angabe zu § 321 wird folgender § 322 eingefügt:

§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
In § 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

4.
In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

5.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und".

b)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,

2.
20 Prozent das 3,01fache,

3.
30 Prozent das 4,52fache,

4.
40 Prozent das 6,20fache,

5.
50 Prozent das 8,32fache,

6.
60 Prozent das 10,51fache,

7.
70 Prozent das 14,58fache,

8.
80 Prozent das 17,63fache,

9.
90 Prozent das 21,19fache,

10.
100 Prozent das 23,72fache

des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,

2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,

3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache

des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

7.
In § 163 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8.
In § 166 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9.
In § 168 Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

10.
In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

11.
In § 175 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

12.
§ 245 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" angefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" angefügt.

13.
In § 250 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

14.
In § 301 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

15.
Nach § 319c (weggefallen) wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Elfter Unterabschnitt Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3, § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung."

16.
Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt:

§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1 und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

17.
In § 145 Absatz 4 Satz 3, § 148 Absatz 3 Satz 1, § 177 Absatz 4 Satz 2, § 213 Absatz 6, § 214a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2, § 227 Absatz 1a Satz 1, § 227 Absatz 2, § 273a, § 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 34 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 34 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozERG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... 31 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, Artikel 32 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15, Artikel 34 Nummer 17 , Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Nummer 4, Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57 ... 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34 Nummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar ...