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Artikel 37 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 37 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB IX § 6, § 16, § 18, § 21, § 29, § 63, § 64, § 65, § 66, § 69, § 70, § 71, § 228, § 241

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 6 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 7 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt" ersetzt.

4.
Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend."

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit" die Wörter „Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter sowie auf die Träger der Sozialen Entschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 erbringen."

6.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

7.
In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches."

b)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

e)
Absatz 7 wird Absatz 6.

f)
In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9.
In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

10.
In § 69 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

11.
In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

12.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

13.
(aufgehoben)

14.
In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Achten" die Wörter „oder dem Vierzehnten" eingefügt und die Wörter „oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.

15.
Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:






 

Frühere Fassungen von Artikel 37 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2023Artikel 10 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
vom 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 37 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozERG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 10 InklArbFG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Artikel 37 Nummer 13 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. ...