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§ 14 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 7110-3-202 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 31. März 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2020, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. März 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. März 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden und hat er sich bis zum Ablauf des 31. März 2022 zu einer Wiederholungsprüfung angemeldet, kann er auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. März 2020 geltenden Vorschriften ablegen.