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§ 23 - Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 02.06.2003 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 430 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8050-20 Arbeitszeitrecht
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§ 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse



(1) 1Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. 2Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. 4Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 23 Gesetz über den Ladenschluss

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 430 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 228 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 Gesetz über den Ladenschluss

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LadSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LadSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 228 9. ZustAnpV Gesetz über den Ladenschluss
... durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt. 5. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit kann" durch die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 430 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 4. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ...