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Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesGÜB 2020 k.a.Abk.)

B. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2859 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 2032-26-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

Bekanntmachung



Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden nachstehend die ab 1. Januar 2020 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer


Anhang



(Anlage IX des BBesG)

Gültig ab 1. Januar 2020 für Postnachfolgeunternehmen

Zulagen

-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

(siehe BGBl. 2019 I S. 2860 ff)

(Anlage IX des BBesG)

Gültig ab 1. März 2020 für Postnachfolgeunternehmen

Zulagen

-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

(siehe BGBl. 2019 I S. 2864 ff)

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