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Artikel 1 - Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete (VglMietÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BGB § 558

In § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VglMietÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VglMietÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 540
Artikel 1 MietAnpVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 556d Absatz 2 wird ...