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Artikel 2 - Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht (NELaStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 GasNEV § 3, § 10, § 17, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 30, § 31, § 32, § 4, § 5

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, 20b und 21 eingefügt:

§ 20a

§ 20b

§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung".

c)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 (weggefallen)".

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist," ersetzt.

3.
In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind" durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt.

4.
§ 17 wird aufgehoben.

5.
Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:

§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen."

6.
Der Teil 3 wird aufgehoben.

7.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Die Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.

9.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.

c)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 2 bis 5.

10.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NELaStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NELaStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 33 TKMoG Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 77f" durch die Angabe „§ ...