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Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 14
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Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund

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des § 27 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,

-
des § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,

-
des § 47 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

-
des § 48 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),

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des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist,

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des § 83 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

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des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

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des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) und

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des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),

-
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund

-
des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, und

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des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung auf Grund des § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, und

-
das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung auf Grund

-
des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, und

-
des § 83 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 ArbZRÄndV Artikel 2, Artikel 3, AZV § 13



Artikel 2 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 BLV § 51, Anlage 1

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89, 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen."

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Zeile 2 wird gestrichen.

b)
Die Zeilen 3 bis 23 werden die Zeilen 2 bis 22.

c)
In der neuen Zeile 18 werden die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);" gestrichen.

d)
In der neuen Zeile 19 werden die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);" und die Wörter „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;" gestrichen.

e)
In der neuen Zeile 20 werden die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);", die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für Arbeit;" und die Wörter „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;" gestrichen.

f)
In der neuen Zeile 21 werden die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);", die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;" und die Wörter „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit;" gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BeamtVÜV Anlage, mWv. 1. September 2020 § 1, § 2

Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 15a Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

1.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 3 bis 7" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 6" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Maßgaben

(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.

(2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.

(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.

(10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts übertritt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B und C wie folgt gefasst:

„B.
Rechtsverordnungen

1.
Heilverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung

2.
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

C.
Verwaltungsvorschriften

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung".


Artikel 4 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BMVergV § 2, mWv. 1. März 2020 § 4

Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 79" durch die Angabe „§ 50c" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes."

cc)
Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

2.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 2" durch die Angabe „A 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 5 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EZulV § 5, § 16b, § 17, § 17c, § 22, § 22a, § 23b, § 23c, § 23d, § 23e, § 23f, § 23m, § 23o, § 23p (neu), § 23q (neu), § 23r (neu), § 24, mWv. 1. Januar 2019 § 16c (neu)

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 16b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg".

b)
Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden wie folgt gefasst:

§ 23b (weggefallen)

§ 23c (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 23o werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung

§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien".

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt."

3.
Dem § 16b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

4.
Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt:

§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg

(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates.

(2) Die Zulage beträgt bei

1.
einer innereuropäischen Rückführung 70 Euro,

2.
einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.

(3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,

2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder

3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt."

6.
§ 17c Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,".

b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder § 23m" durch die Angabe „, §§ 23m, 23o oder § 23p" ersetzt.

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Nummer 16" durch die Angabe „Nummer 15" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

Nummer VerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9 500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll 375
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in
ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-
ordnung eingerichtet ist
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
zeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
legten veränderten Identität (Legende)
325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus 250
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit 188."
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-
schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem
Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
des sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver-
deckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
ker


 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „unter den Nummern 1 bis 5" durch die Wörter „der in Satz 1" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,

2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,

3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes."

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8 oder 9" durch die Angabe „8, 9 oder 15" ersetzt.

8.
Dem § 22a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt."

9.
Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben.

10.
§ 23d wird wie folgt gefasst:

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).

(2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen

1.
der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,

2.
sonstiger Eigner 21,40 Euro.

(4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt."

11.
§ 23e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt."

12.
§ 23f Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt."

13.
§ 23m wird wie folgt gefasst:

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer

1.
als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,

2.
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,

3.
nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,

4.
als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.

(2) Die Zulage beträgt in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1.125 Euro,

2.
des Absatzes 1 Nummer 3

a)
wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro,

b)
im Übrigen 550 Euro,

3.
des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt."

14.
§ 23o wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt:

„5.
Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,

6.
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder

7.
notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt."

15.
Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r eingefügt:

§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

a)
im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften,

b)
zur Unterstützung der Kommandokräfte,

2.
für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

(2) Die Zulage beträgt im Fall

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a 500 Euro,

2.
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b 300 Euro,

3.
des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.

Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.

§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung

(1) Soldaten, die im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem Tag des Dienstantritts.

§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien

(1) Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4 zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

16.
In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.


Artikel 6 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2020 AuslVZV § 1, § 3, § 4, § 5

Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2015 (BGBl. I S. 1923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle in Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Zeile 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Spalte 2 werden die Wörter „im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmen" durch die Wörter „nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

bbb)
In Spalte 3 wird die Angabe „30" durch die Angabe „48" ersetzt.

bb)
In Zeile 2 Spalte 3 wird die Angabe „46" durch die Angabe „69" ersetzt.

cc)
In Zeile 3 Spalte 3 wird die Angabe „62" durch die Angabe „85" ersetzt.

dd)
In Zeile 4 Spalte 3 wird die Angabe „78" durch die Angabe „103" ersetzt.

ee)
In Zeile 5 Spalte 3 wird die Angabe „94" durch die Angabe „123" ersetzt.

ff)
in Zeile 6 Spalte 3 wird die Angabe „110" durch die Angabe „145" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags wird von der für die besondere Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörte „der Tagessatz" durch die Wörter „die Stufe" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für einsatzvorbereitende und einsatzabschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2 ist die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags im Verfahren nach Absatz 2 gesondert festzusetzen; dabei ist den Unterschieden zwischen der einsatzvorbereitenden oder der einsatzabschließenden Verwendung und der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen."

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ortes" die Wörter „während fortbestehender Verwendung" eingefügt.

4.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 56 Absatz 2 Satz 8" durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 Satz 9" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende" durch die Wörter „im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BLBV § 1, § 2, § 3, § 7, § 6, § 8, § 9

Die Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2."

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,

2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,

3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte."

3.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger" durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung A" gestrichen.

5.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A" gestrichen.


Artikel 8 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 AuslZuschlV § 5

§ 5 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:

„(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden

1.
als freiwillige Einzahlung

a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,

b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder

c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,

2.
für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder

3.
als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt.

(2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Auslandsdienstbezügen

1.
mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und

2.
nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.

(3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verringert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbezüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei der nächsten Entscheidung über eine erneute Gewährung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahreszeitraum beginnt erneut zu laufen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 Prozent der Auslandsdienstbezüge die Vorlage einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit unterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert ist."

2.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6 und 7.


Artikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SanDVergV § 1

§ 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte)" durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern" ersetzt.

2.
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),".

3.
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.


Artikel 10 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SMVergV § 1, § 5

Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe „Bundesbesoldungsordnung A" die Wörter „, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt," eingefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ausschluss des Anspruchs

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung."


Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ATGV § 9, mWv. 1. Juni 2020 § 10

Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbedingter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.

(3) Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

2.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 12 Änderung der Trennungsgeldverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2020 TGV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Absätze 3 und 4" durch die Wörter „des § 8 des Bundesreisekostengesetzes" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet."

4.
§ 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder

2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung" durch die Wörter „Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Drittel" durch die Angabe „75 Prozent" ersetzt.

7.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt."


Artikel 13 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SVÜV Anlage, mWv. 1. September 2020 § 1, § 2

Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Maßgaben

(1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsgvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.

(2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(3) Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 26 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) beginnt - unbeschadet der Absätze 10 und 11 -

1.
für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,

2.
für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Beitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146).

(10) Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberufung oder Einstellung des Soldaten.

(11) Absatz 10 gilt entsprechend bei der Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der ehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem 2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.

(12) Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts im Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

(13) Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen zugrunde zu legen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B und C wie folgt gefasst:

„B.
Rechtsverordnungen

1.
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in der jeweils geltenden Fassung

2.
Berufsförderungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

3.
Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

4.
Stellenvorbehaltsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

5.
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

C.
Verwaltungsvorschriften

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldatenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung".


Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2020 BeamtVG§31DV BDZV SVergV

(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten am 1. März 2020 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 13 Nummer 1 und 2 treten am 1. September 2020 in Kraft.

(6) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:

1.
die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004),

2.
die Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2569) sowie

3.
die Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Der Bundesminister des Auswärtigen

Heiko Maas