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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im PBefG

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 9240-1; 92 Straßenverkehrswesen 924 Straßenbeförderungsrecht 9240 Personenbeförderung
Änderungen / Synopse | 55 Gesetze verweisen aus 107 Artikeln auf PBefG


III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen



§ 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr



Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.