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§ 51 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr



(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,

2.
Zuschläge,

3.
Vorauszahlungen,

4.
die Abrechnung,

5.
die Zahlungsweise und

6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.

3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 4Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,

3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und

4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 51 PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3b PBefG Datenverarbeitung (vom 01.08.2021)
... von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an Behörden nach § 8 ... von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und 2. Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zu ...
§ 47 PBefG Verkehr mit Taxen (vom 01.08.2021)
... Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). (5) Die Vermietung von ...
§ 57 PBefG Rechtsverordnungen (vom 01.08.2021)
... und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1 , für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen; 6. über die Ordnung des ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 ), d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Anlage MDV (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1) (vom 07.07.2022)
... entgelte a) Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG ; Sonder- produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine ... Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder- produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
Artikel 1 1. MDVÄndV
...  entgelte a) Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG ; Sonder- produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine  ... Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder- produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder das ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an Behörden nach § 8 ... von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und 2. Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zu ... Entlohnung und Pausen, im gebündelten Bedarfsverkehr festlegen." 27. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Artikel 1 2. MDVÄndV
...  entgelte a) Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG ; Sonder- produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine  ... Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder- produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder das ...