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§ 54a - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde



(1) 1Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,

2.
1von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. 2Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

2Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. 3Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.

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Zitierungen von § 54a PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54a PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3b. entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 6 EGBusDV Aufsicht, Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden (vom 09.03.2023)
...  (2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes . (3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen ist und kein Fall des ...

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012)
... dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat §§ 54, 54a PBefG Bei Unternehmen des Linienverkehrs 25 bis 1.000 ...

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
neugefasst durch B. v. 13.12.1984 BGBl. I S. 1545
§ 10 ASORDV
... Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 54 und 54a des ...

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5
... dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat §§ 54, 54a PBefG   Bei Unternehmen des Linienverkehrs 25 bis 1.000 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... der Aufsichtsbehörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen." 9. Nach § 54a werden folgende §§ 54b und 54c eingefügt: „§ 54b ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EG-Bus-Durchführungsverordnung (EG-BusDV)
Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
§ 6 EG-BusDV Aufsicht (vom 08.11.2006)
...  (2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des ...