§ 58 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 58 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 292 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates. |