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Änderung § 62 PBefG vom 01.09.2007

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§ 62 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 62 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 14.08.2006 BGBl. I 1962
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die vor dem 1. September 2007 erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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