Zitierungen von § 50 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a PBefG Bereitstellung von Mobilitätsdaten (vom 01.07.2022)
... nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden ...
§ 3b PBefG Datenverarbeitung (vom 01.08.2021)
... 11 und 29 zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an ... § 8 Absatz 3 und § 11 zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie zur Überwachung von Maßgaben nach § 51a Absatz 1, 2 und 4; 2. ... Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes oder zur Fortentwicklung der Barrierefreiheit nach § 50 Absatz 3 und §§ 64b und 64c; 3. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 ... dies zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und 2. Daten nach § 3a Absatz 1 ... und zu verwenden, soweit dies zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie § 51a Absatz 4 erforderlich ist. (4) Erbringer bedarfsgesteuerter ...
§ 46 PBefG Formen des Gelegenheitsverkehrs (vom 01.08.2021)
... mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49), 4. gebündelter Bedarfsverkehr ( § 50 ). (3) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder in den von der höheren ...
§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (vom 01.08.2021)
... und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
... mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes , wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist. (3) ...
Anlage 8 FeV (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung (vom 02.08.2021)
... eingefügt: „- einen Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr ( § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ) ...

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
§ 27 BOKraft Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift (vom 02.08.2021)
... erteilt hat, anzubringen. (4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild ...
§ 31 BOKraft Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr (vom 02.08.2021)
... den Taxenverkehr und mindestens einen weiteren Gelegenheitsverkehr nach § 49 Absatz 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Für Fahrzeuge, die für den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 1 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... und die Wörter „Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes " eingefügt. 7. § 75 wird wie folgt geändert: a) In ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden ... 11 und 29 zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an ... § 8 Absatz 3 und § 11 zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie zur Überwachung von Maßgaben nach § 51a Absatz 1, 2 und 4; 2. ... Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes oder zur Fortentwicklung der Barrierefreiheit nach § 50 Absatz 3 und §§ 64b und 64c; 3. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 ... dies zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und 2. Daten nach § 3a Absatz 1 ... und zu verwenden, soweit dies zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie § 51a Absatz 4 erforderlich ist. (4) Erbringer bedarfsgesteuerter ... Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. gebündelter Bedarfsverkehr ( § 50 )." c) In Absatz 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und ... „§ 47" die Wörter „und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 " eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündlich" ... Abstellort und 2. die zulässige Anzahl von Abstellorten." 26. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Gebündelter Bedarfsverkehr  ... Anzahl von Abstellorten." 26. § 50 wird wie folgt gefasst: „ § 50 Gebündelter Bedarfsverkehr (1) Gebündelter Bedarfsverkehr ist die ...
Artikel 4 PBefRMoG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  „ - einen Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr ( § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ) *)". 8. In Anlage 9 Abschnitt B (Liste der Schlüsselzahlen) in der Tabelle ...
Artikel 5 PBefRMoG Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
... erteilt hat, anzubringen. (4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild ... „Taxenverkehr und mindestens einen weiteren Gelegenheitsverkehr nach § 49 Absatz 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes " ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:  ...


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