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Artikel 1c - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG k.a.Abk.)

G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1c Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB VI § 276

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie folgt gefasst:

§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung".

2.
§ 276 wird wie folgt gefasst:

§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde."

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Zitierungen von Artikel 1c Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1c WoBerichtsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten
... 2 treten am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b, 1c , 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in ...