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Artikel 2b - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG k.a.Abk.)

G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2b Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SeeArbG § 119

In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird die Angabe „1 Million" durch die Angabe „1,5 Millionen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2b Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2b WoBerichtsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten
... 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b, 1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in ...