Eingangsformel - Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Bank AG:



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