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§ 3 - Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2020 PBNUBestV

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG eingetragen wird. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen vom 18. Mai 2018 (BGBl. I S. 618; 2020 I S. 135) außer Kraft.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung v. 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1208) trat die Verordnung am 15. Mai 2020 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 3 PBNUBestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2020 (05.06.2020)Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen
vom 27.05.2020 BGBl. I S. 1208

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PBNUBestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PBNUBestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBNUBestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen
B. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1208