Auf Grund des
§ 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Bank AG:
Die Deutsche Bank AG wird als Postnachfolgeunternehmen bestimmt.
(1) Die Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor der Eintragung der Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren, werden bei der Deutschen Bank AG beschäftigt. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt worden sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf des Vortages geendet hat.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren auch solche Beamtinnen und Beamte, die durch die frühere Deutsche Postbank AG oder die DB Privat- und Firmenkundenbank AG beurlaubt oder abgeordnet worden sind oder denen eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen worden ist. Die genannten Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung v. 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1208) trat die Verordnung am 15. Mai 2020 in Kraft.