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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CCP-RR-UG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 WpHG § 1, § 2, § 3, § 6, § 10, § 12, § 13, § 18, § 28, § 30, § 31, § 32, § 53, § 83, § 87, § 102, § 104, § 117, § 120, § 129

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:

§ 31 Verordnungsermächtigung betreffend Unterrichtung und Nachweise nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012".

2.
In § 1 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes."

b)
In Absatz 15 Nummer 1 werden die Wörter „wenn sie in diesem anderen Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen," gestrichen.

4.
In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" durch die Wörter „§§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach diesem Gesetz" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Buchstabe a" und nach der Angabe „S. 116" ein Semikolon und die Angabe „L 278 vom 27.10.2017, S. 56" eingefügt.

c)
Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

„(17) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 114" durch die Angabe „§ 125" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt gefasst:

„hierbei gelten § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Vorschriften einer nach § 8 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend,".

7.
In § 12 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 13" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13" ersetzt.

8.
In § 13 werden nach der Angabe „§§ 7 bis 10" die Wörter „und 54 Absatz 1" eingefügt.

9.
§ 18 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Für Zwecke der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach diesem Gesetz zu, um den einschlägigen Ersuchen der zuständigen Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie der für die Überwachung entsprechender ausländischer Bestimmungen zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von Drittstaaten nachzukommen."

10.
In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

11.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikeln 4," durch die Angabe „Artikeln 4, 4a," ersetzt.

12.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

13.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 31 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die Wörter „nach einer auf Grund des § 31 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

14.
In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5a" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

15.
In § 83 Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 11" durch die Angabe „Absatz 10" ersetzt.

16.
In § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

17.
In § 102 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gewähren" die Wörter „und sie diesbezüglich nicht einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz unterliegen" eingefügt.

18.
§ 104 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat."

19.
In § 117 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben" durch die Wörter „Das Mutterunternehmen hat" ersetzt.

20.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 14 werden die Wörter „§ 86 Satz 1, 2 oder 4" durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

21.
§ 129 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 CCP-RR-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CCP-RR-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 4 WStFG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „5. die öffentliche ...