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Artikel 1 - Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (MietAnpVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 BGB § 556d, § 556g

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „für die Dauer von" das Wort „jeweils" eingefügt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten."

2.
§ 556g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MietAnpVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietAnpVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541
Artikel 1 StKAdG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1746 Absatz 1 Satz 4 ...