Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1746 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 1766 wird folgender § 1766a eingefügt:
„§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
- 1.
- seit mindestens vier Jahren oder
- 2.
- als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich.
§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend."
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 16 BKompV Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung ... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541 ) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt ...
Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 MaKVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...