Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin (Hauswirtschafterausbildungsverordnung - HaWiAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-130 Berufliche Bildung
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereich
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 9 Zeitpunkt
§ 10 Inhalt
§ 11 Prüfungsbereiche
§ 12 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen
§ 13 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
§ 14 Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen
§ 15 Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes



(1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

(2) 1Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. 2Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
personenbetreuende Dienstleistungen,

b)
serviceorientierte Dienstleistungen oder

c)
ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,

2.
hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen,

3.
hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,

4.
Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren,

5.
Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten,

6.
Textilien einsetzen, reinigen und pflegen,

7.
hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten,

8.
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen,

9.
hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten,

10.
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

11.
Hygienemaßnahmen durchführen,

12.
im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken sowie

13.
mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren.

(3) In der Berufsbildposition Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten werden weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt

1.
im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistungen,

2.
im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen oder

3.
im Schwerpunkt Ländlich-agrarische Dienstleistungen.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz sowie

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

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§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,

2.
Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,

3.
Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,

4.
hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen,

5.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,

6.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie

7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen.

(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über diese Arbeitsprobe geführt. 3Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

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Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 9 Zeitpunkt



1Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 2Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

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§ 10 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 11 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,

2.
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,

3.
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,

4.
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 12 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen



(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,

2.
Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,

3.
hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen personenorientiert und zielgruppenorientiert umzusetzen,

4.
Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen zu beurteilen,

5.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

6.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu planen und durchzuführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt

1.
für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,

2.
für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minuten und

3.
für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten



(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
hauswirtschaftliche Bedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu ermitteln,

2.
hauswirtschaftliche Angebote zu erarbeiten,

3.
geplante Maßnahmen abzustimmen,

4.
Arbeitsprozesse zu strukturieren und Arbeitsmittel auszuwählen,

5.
Kosten zu ermitteln sowie Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,

6.
Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu erbringen,

7.
Kunden und Kundinnen über hauswirtschaftliche Leistungsangebote zu informieren sowie Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten,

8.
Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu gestalten,

9.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,

10.
Arbeitsabläufe und Ergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu präsentieren sowie

11.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der für die Berufsausbildung gewählte Schwerpunkt zugrunde zu legen.

(3) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. 2Vor der Durchführung ist dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrags und ein Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. 3Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. 4Die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 5Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss er die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. 6Nach der Präsentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. 7Das auftragsbezogene Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Planung und Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt zusammen 24 Stunden. 2Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen



(1) Im Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Ernährung und Mahlzeiten als Elemente für die Gesundheit und das soziale Zusammenleben darzustellen,

2.
Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Erbringung von Verpflegungsleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,

3.
Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,

4.
Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen und ernährungsphysiologischen Bedarfen auszuwählen,

5.
Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert unter Berücksichtigung von regionalen und saisonalen Aspekten zu erstellen,

6.
Systeme zur Verpflegung und Verteilung von Speisen und Getränken im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität zu bewerten,

7.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,

8.
Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

9.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen



(1) Im Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung von Textilien, Räumen und Wohnumfeld für die Lebensqualität darzustellen,

2.
Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Gestaltung von Räumen und des Wohnumfeldes sowie bei der Erbringung von Reinigungs- und Pflegeleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,

3.
Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,

4.
Anforderungen und individuelle Bedürfnisse an Textilien, an Räume und an das Wohnumfeld zu ermitteln,

5.
die Ausstattung und Einrichtung von Räumen und die Gestaltung des Wohnumfeldes zielgruppenorientiert unter funktionalen Gesichtspunkten zu beurteilen,

6.
Textilien unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Fasern und Geweben in Abhängigkeit von Verwendungszwecken und individuellen Bedürfnissen auszuwählen,

7.
Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie Reinigungs- und Pflegemittel für Textilien und Räume auszuwählen,

8.
Geräte und Maschinen zur Reinigung und Pflege von Textilien und Räumen auszuwählen, zu reinigen und zu pflegen,

9.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,

10.
Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

11.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen mit 30 Prozent,

2.
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten mit 30 Prozent,

3.
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen mit 15 Prozent,

4.
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen mit 15 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

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§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,

b)
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

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§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 1. August 2020 HWirtAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Hauswirtschaftliche
Betreuungsbedarfe
personen-, zielgruppen- und
situationsorientiert ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungs-
leistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur
selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaft-
lichen Teilhabe, erläutern
b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie
Interessen und Erwartungen, auch unter Bezug-
nahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
4 
c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel-
gruppen- und situationsorientiert auswählen und an-
wenden
d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung
personen-, zielgruppen- und situationsorientiert an-
wenden
e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur
Deckung von Bedarfen identifizieren
f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele
ableiten
 6
2 Hauswirtschaftliche
Betreuungsleistungen
erbringen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbie-
ten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und
durchführen
b) hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur
Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen
einsetzen
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage des Handelns berücksichtigen
d) Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen-
und situationsorientiert anwenden
e) berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung
von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen
10  
f) hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie,
Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Um-
feld sowie von Haushalts- und Wohnform
g) personenunterstützende und -fördernde hauswirt-
schaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und
Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten
Lebensführung auswählen und durchführen
h) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer
Wirkung überprüfen und dokumentieren
i) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
j) Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten
 6
3 Hauswirtschaftliche
Versorgungsbedarfe
personen-, zielgruppen- und
situationsorientiert ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen
Versorgung erläutern
b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie
Interessen und Erwartungen, auch unter Bezug-
nahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
4 
c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel-
gruppen- und situationsorientiert auswählen und an-
wenden
d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung
personen-, zielgruppen- und situationsorientiert an-
wenden
e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur
Deckung von Bedarfen identifizieren
f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele
ableiten
 6
4 Verpflegung planen sowie
Speisen und Getränke
zubereiten und servieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Ge-
sundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben er-
läutern
b) Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbei-
tungsgrad auswählen
c) Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf quali-
tative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen
d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, ver-
arbeiten, haltbar machen und lagern und dabei
lebensmittelrechtliche Regelungen beachten
e) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von
Rezepturen zubereiten
f) Tische anlassbezogen eindecken und gestalten
g) Speisen und Getränke anrichten und servieren
10  
h) Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert
auswählen und dabei insbesondere Ernährungs-
bedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends
sowie ökologische und soziale Aspekte berücksich-
tigen
i) Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand
von Referenzwerten beurteilen
j) Speisepläne personenorientiert und zielgruppen-
orientiert erstellen und dabei regionale und saisonale
Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen
k) Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im
Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität
sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und
einsetzen
 8
5Räume und Wohnumfeld
reinigen, pflegen und
gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von
Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebens-
qualität erläutern
b) Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohn-
umfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen
c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durch-
führen
8  
d) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und
Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
e) Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten
und dekorieren
  
f) Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohn-
umfeld anforderungsbezogen planen
g) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren
auswählen
h) bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von
Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken
 4
6 Textilien einsetzen, reinigen
und pflegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für
Gebrauch und Wohlbefinden erläutern
b) Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten
c) Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken
einsetzen
d) Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und
-pflege durchführen
e) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und
Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
6  
f) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren
auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung,
Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen
g) Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach
ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
durchführen
 4
7 Hauswirtschaftliche Arbeits-
prozesse planen, durchführen
und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge
entgegennehmen und prüfen
b) Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Be-
rücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben-
und kundenorientiert auswählen
c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksich-
tigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement
planen
d) Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung
ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten
e) Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher
Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer
Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
6  
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe
optimieren
h) nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich
weiterentwickeln
i) bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrich-
tungen mitwirken
 2
8 Gebrauchs- und Verbrauchs-
güter sowie Geräte und
Maschinen beschaffen, lagern
und einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und
Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomi-
schen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten
auswählen und ihren Einsatz planen
b) Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen
und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten
c) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen
d) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und
kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme
dokumentieren
e) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie
Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und doku-
mentieren
6  
f) Verbrauchsdaten erheben und bewerten
g) Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern er-
mitteln sowie Bestellungen durchführen
h) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter
Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und
langfristiger Nutzbarkeit beschaffen
i) Rest- und Wertstoffe entsorgen
j) Warenwirtschaftssysteme anwenden
 4
9 Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und
vermarkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten
b) betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf
dem Markt vergleichen
c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren
d) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen
und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des
Verbraucherschutzes und der Haftung, einhalten
e) Abrechnungssysteme anwenden
f) die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und
Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-
den und Kundinnen berücksichtigen
4  
g) Angebote zielgruppen- und adressatengerecht ent-
wickeln
h) Kosten und Kostenstrukturen ermitteln
i) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken
j) über hauswirtschaftliche Leistungsangebote infor-
mieren und beraten
k) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Pro-
dukte und Dienstleistungen aufzeigen
l) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten so-
wie Lösungen aufzeigen
 5
10Qualitätssichernde
Maßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Pla-
nung, Durchführung und Verbesserung von Arbeits-
prozessen erläutern
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und
Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c) Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurtei-
len und dokumentieren
6  
  d) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der
Qualität mitwirken
 3
11 Hygienemaßnahmen
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-,
Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der
Gesundheit erläutern
b) Gefährdungen erkennen und bewerten
c) Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher
Regelungen durchführen
d) Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maß-
nahmen zur Verbesserung ableiten
6  
e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen
planen
 3
12 Im Team arbeiten,
Personen anleiten und bei
der Personaleinsatzplanung
mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) im Team wertschätzend arbeiten und dabei
individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
2 
b) Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen
c) bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mit-
wirken
d) Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen
und Kompetenzen übertragen
e) Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren
f) Personen aufgabenbezogen und teamorientiert an-
leiten
g) mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbei-
ten reflektieren
h) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
 4
13 Mit angrenzenden Zuständig-
keitsbereichen kooperieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und
situationsbezogen identifizieren
b) mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team
zusammenarbeiten
c) Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen
austauschen
4  
d) Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen
e) Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und
dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nach-
haltige Entwicklung berücksichtigen
f) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren
g) Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen inter-
disziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienst-
leistungen anpassen und Anpassungen dokumen-
tieren
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

1.
Personenbetreuende Dienstleistungen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und
vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu
deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreu-
ungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projekt-
förmig entwickeln
b) Produkte und personenorientierte Dienstleistungen
unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu-
ren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
c) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen
und dabei individuelle Besonderheiten von zu be-
treuenden Personen und Gruppen berücksichtigen
d) zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirt-
schaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und
anleiten
e) Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln,
das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuen-
den Personen und Gruppen erfassen und dokumen-
tieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaß-
nahmen anpassen und steuern
f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
g) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
sowie situations- und lösungsorientiert gestalten
 16


2.
Serviceorientierte Dienstleistungen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und
vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu
deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungs-
bedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen
von Personen und Gruppen projektförmig entwickeln
b) Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmen
c) Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter
Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und
Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
d) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen
und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten
berücksichtigen
e) Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und
Dienstleistungen entwickeln
f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
g) Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaft-
liche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuern
h) Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen
erfassen und bewerten
i) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
sowie situations- und lösungsorientiert gestalten
 16


3.
Ländlich-agrarische Dienstleistungen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und
vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsange-
bote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen
von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln
und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das
landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigen
b) ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen
unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu-
ren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
c) Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und
regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistun-
gen erbringen
d) den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im
Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermark-
tung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistun-
gen mitgestalten
e) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
f) Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agra-
rische Produkte und Dienstleistungen anpassen und
steuern
g) Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten
und Dienstleistungen erfassen und bewerten
h) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
und situationsorientiert gestalten
 16


Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und
bewerten
b) Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Daten-
schutz und zur Datensicherheit anwenden
c) betriebliche IT-Systeme nutzen
d) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und emp-
fangen
2  
e) Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivie-
ren sowie Daten analysieren
f) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital ge-
steuerter Systeme erkennen und Maßnahmen ein-
leiten
g) Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten
Unterstützungssystemen beurteilen und diese ein-
setzen
 3




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