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Synopse aller Änderungen der BGAktFV am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 2 der BGAktFVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BGAktFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGAktFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
BGAktFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Einführung der elektronischen Akte
(Text neue Fassung)

§ 2 In Papierform angelegte Akten
§ 3 Struktur und Format der elektronischen Akten; Repräsentat
§ 4 Bearbeitung der elektronischen Akte
§ 5 Barrierefreiheit
§ 6 Ersatzmaßnahmen
§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Einführung der elektronischen Akte




§ 2 In Papierform angelegte Akten


vorherige Änderung

1 Die Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch geführt werden. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. 3 Die Verwaltungsanordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen.



Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.


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