Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der BGAktFV am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 2 der BGAktFVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BGAktFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| BGAktFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | BGAktFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) § 2 Einführung der elektronischen Akte | (Text neue Fassung) § 2 In Papierform angelegte Akten |
§ 3 Struktur und Format der elektronischen Akten; Repräsentat § 4 Bearbeitung der elektronischen Akte § 5 Barrierefreiheit § 6 Ersatzmaßnahmen § 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen | |
§ 2 Einführung der elektronischen Akte | § 2 In Papierform angelegte Akten |
1 Die Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch geführt werden. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. 3 Die Verwaltungsanordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen. | Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13866/v238299-2026-01-01.htm


