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§ 8 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)

G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 8 Stiftungsrat



(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt. 4Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. 3Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(7) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3Das Nähere regelt die Satzung.



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Frühere Fassungen von § 8 HIVHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 79 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 HIVHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HIVHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HIVHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HIVHG Satzung (vom 08.09.2015)
... Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat ( § 8 ) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des ...
§ 9 HIVHG Stiftungsvorstand (vom 08.11.2006)
... besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 6a BlGewVFG Änderung des HIV-Hilfegesetzes
... und werden die Wörter „nach § 2 Nr. 1 bis 3" gestrichen. 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „neun" durch das ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 79 9. ZustAnpV HIV-Hilfegesetz
...  In § 6 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Satz 2 des ...