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Änderung § 20 HIVHG vom 01.01.2019

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§ 20 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 20 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ausschluß von Ansprüchen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die Stifter nach § 2 Nr. 2 sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2 Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2 Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht worden sind.