Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen (ViehVerkVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen


Artikel 4 ändert mWv. 10. April 2020 TierSeuchAnzV § 1

§ 1 Nummer 24 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„24.
Rauschbrand der Rinder,".



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