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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie am 01.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2021 durch Artikel 3c des 2. IfSGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der COVID-19-MPGAusnV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3c Abs. 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ausnahmen vom Medizinproduktegesetz und der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates | |
(Text alte Fassung) § 2 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 2 Inkrafttreten | § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13877/v271781-2021-06-01.htm