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Änderung § 3a EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 427 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2008) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen


(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus

1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht,

2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 2.500.000 Euro oder 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 Euro entspricht, beträgt und

3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt.

Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppierung, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation für Kategorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt, hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und des Mindestumsatzes der vermarktbaren Erzeugung die Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung erfüllen. Für eine Erzeugergruppierung, die ausschließlich Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vermarktet, muss abweichend von Satz 1 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung 750.000 Euro betragen.

(2) Der Anerkennungsplan muss neben den Anforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen enthalten. Erzeugergruppierungen können Änderungen des Anerkennungsplans beantragen, soweit die Änderungen den mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.

(Text neue Fassung)

(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2008)