Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Geltung ab 28.04.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Ferienreiseverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374),

-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), sowie

-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und s, Nummer 3 erster Halbsatz sowie Buchstabe i, § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230):

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Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 StVO § 2, § 5, § 9, § 12, § 13, § 16, § 21, § 23, § 30, § 35, § 37, § 39, § 44, § 45, § 46, § 49, Anlage 2, Anlage 3

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden."

b)
Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen."

2.
§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind."

3.
Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist."

4.
In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Komma die Wörter „soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten," eingefügt.

5.
Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt."

6.
Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung."

7.
§ 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können."

8.
Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:

„Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden."

9.
In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;" durch die Wörter „Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;" ersetzt.

10.
In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes" die Wörter „sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland" eingefügt.

11.
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

„Durch das Zeichen

Piktogramm Grünpfeil für den Radverkehr (BGBl. 2020 I S. 815)


wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt."

b)
Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen."

12.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen."

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Bildunterschrift „Radverkehr" wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:



Piktogramm Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen - Lastenfahrrad (BGBl. 2020 I S. 815)
".

bb)
Nach der Bildunterschrift „Personenkraftwagen" wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:



Piktogramm Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind - mehrfachbesetzte Personenkraftwagen (BGBl. 2020 I S. 816)
".

cc)
Nach der Bildunterschrift „Lastkraftwagen mit Anhänger" wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:



Piktogramm Wohnmobil (BGBl. 2020 I S. 816)
".

dd)
In der Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet - E-Bikes" werden die Wörter „bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" durch die Wörter „auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt" ersetzt.

ee)
Nach der neuen Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h abregelt - E-Bikes" wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:



Piktogramm Elektrokleinstfahrzeug (BGBl. 2020 I S. 816)
".



c)
In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein."

d)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Piktogramm Carsharing(BGBl. 2020 I S. 816)


als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette

Piktogramm Plakette Carsharing (BGBl. 2020 I S. 816)


deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist."

13.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes" die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes" die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland" eingefügt.

14.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1g werden die folgenden Absätze 1h und 1i eingefügt:

„(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen."

b)
Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,

8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i."

c)
In Absatz 10 werden nach dem Wort „Elektromobilitätsgesetz" die Wörter „oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz" eingefügt.

15.
In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zuständig" ein Semikolon und die Wörter „die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung" eingefügt.

16.
(aufgehoben)

17.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „Absatz 3 bis 6" ersetzt.

b)
In Nummer 20 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4" und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.

18.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den laufenden Nummern 2.1, 3.2 und 9.1 werden jeweils in Spalte 3 Satz 2 des Ge- oder Verbots nach dem Wort „Radverkehr" die Wörter „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" eingefügt.

b)
In der laufenden Nummer 23 wird Spalte 3 Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet."

c)
Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:

„24.1 Zeichen 244.3
Beginn einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Beginn einer Fahrradzone

Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
gebildet sein.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
benutzung und über die Vorfahrt.
24.2 Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Ende einer Fahrradzone".
 


 
d)
In der laufenden Nummer 30.1 wird in Spalte 2 das Zusatzzeichen „12t" durch das Zusatzzeichen „7,5t" und in der Spalte 3 in Nummer 1 die Angabe „12 t" durch die Angabe „7,5 t" ersetzt.

e)
In der laufenden Nummer 31 wird in Spalte 3 das Ge- oder Verbot wie folgt gefasst:

„Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV".

f)
In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort „Radverkehr" die Wörter „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" eingefügt.

g)
In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in Spalte 1 die Wörter „Zu 53 und 54" durch die Wörter „Zu 53, 54 und 54.4" ersetzt.

h)
In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

„Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet."

i)
In der laufenden Nummer 54.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Zeichen 274, 276 oder 277" durch die Wörter „Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1" ersetzt.

j)
Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:

„54.4Zeichen 277.1
Zeichen 277.1 (BGBl. 2020 I S. 818)

Verbot des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen."


 
k)
Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:

„59.1 Zeichen 281.1
Zeichen 281.1 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ende des Verbots des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen".
 


 
l)
Nach der laufenden Nummer 63.5 wird folgende laufende Nummer 63.6 eingefügt:

„63.6
 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-
kennzeichneten Flächen erlaubt."


 
m)
Nach der laufenden Nummer 64.1 wird folgende laufende Nummer 64.2 eingefügt:
„64.2
 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
der gekennzeichneten Flächen erlaubt."


 
n)
Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 2 werden nach dem Wort „Fahrstreifenbegrenzung" die Wörter „und Fahrbahnbegrenzung" gestrichen sowie ein Komma und die Wörter „Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen" eingefügt.

bb)
Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Abschnitt „Ge- und Verbot" wird wie folgt geändert:

aaaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrbahnteil" durch die Wörter „Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs" ersetzt.

bbbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Parkstände angelegt sind" die Wörter „oder sich Grundstückszufahrten befinden" eingefügt.

cccc) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Fahrbahnbegrenzungslinie" durch die Wörter „Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen" ersetzt.

bbb)
Der Abschnitt „Erläuterung" wird wie folgt geändert:

aaaa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt."

bbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs."

19.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."

b)
Die laufende Nummer 8 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."

c)
Die laufende Nummer 10 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein."

d)
Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überfahren" ein Komma und die Wörter „insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV."

e)
Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:

„23.1 Zeichen 342
Haifischzähne (BGBl. 2020 I S. 820)

Haifischzähne
Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-
henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-
straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-
zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-
kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen."


 
f)
Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:

„24.1 Zeichen 350.1
Radschnellweg (BGBl. 2020 I S. 821)

Radschnellweg
Erläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-
richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der
Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.
24.2Zeichen 350.2
Ende des Radschnellwegs (BGBl. 2020 I S. 821)

Ende des Radschnellwegs".
 


 
g)
In der laufenden Nummer 70 wird in der Spalte 3 „Ge- oder Verbote Erläuterungen" der Satz „Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben." angefügt.


Text in der Fassung des Artikels 1a Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Dezember 2020 BGBl. I S. 3047 m.W.v. 24. Dezember 2020

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Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 GebOSt Anlage, mWv. 1. Januar 2021 Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Gebühren-Nummer 259 wird folgende Gebühren-Nummer 260 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„260Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahr-
zeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG
11,00".


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

2.
In Gebühren-Nummer 263 werden nach dem Wort „Erlaubnis" die Wörter „mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO" eingefügt.

3.
Nach Gebühren-Nummer 263 werden die folgenden Gebühren-Nummern 263.1 bis 263.1.3.2 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„263.1Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum-
oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 StVO
 
263.1.1bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme 40,00 bis 1.300,00
nach Maßgabe
des Anhangs
263.1.2bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder
bei Widerruf
75 Prozent
der Gebühr
nach
Nummer 263.1.1
263.1.3bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme  
263.1.3.1 bei gewöhnlichem Aufwand entsprechend der
Nummer 263.1.1
263.1.3.2bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand 10,00
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit".


4.
In Gebühren-Nummer 264 werden nach den Wörtern „je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person" die Wörter „mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO" eingefügt.

5.
Folgender Anhang wird angefügt:

„Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1

Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO

1.
Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.

2.
Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes einzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nachfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.

a)
Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum

Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berechnet sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum" wie folgt (x = die Anzahl der Monate im Einzelfall):

Zeitraum 1 bis 3 Monate fZ = 0,5 · x - 0,5

Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate fZ = 1/9 · x + 2/3

Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate fZ = 1/24 · x + 1,5.

b)
Gesamtmasse

Die Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse" erfolgt nach der folgenden Formel (x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):

Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t: fM = 0,037926675 · x - 1,58533502

Gesamtmasse mehr als 200 t: fM = 0,01 · x + 4.

c)
Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen

Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen Bundeslandes.

Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall beteiligten Stellen):

fB = 4/9 · x - 4/9.

d)
Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche

Als ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen (= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl" gibt an, wie viele Fahrtwege, Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.

Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):

fStr = (x - 1) / 2.

e)
Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen

Werden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit der Zahl der Anhänger):

fF = 2/9 · x - 2/9.

f)
Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen

Erheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:

-
Länge mehr als 50,00 m

-
Breite mehr als 4,00 m

-
Höhe mehr als 4,35 m.

Der Faktor (f) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:

ein Wert ist überschritten f = 2

zwei Werte sind überschritten f = 4

drei Werte sind überschritten f = 6.

g)
Zusätzlicher Arbeitsaufwand

Entsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:

Aufwand normal fA = 0

Aufwand erhöht fA = 1

Aufwand hoch fA = 2

Aufwand sehr hoch fA = 3

Aufwand außergewöhnlich hoch fA = 4.

Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand" gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien. Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:

AufwandDefinition
aa) Antragstellung
normalÜber das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte
(VEMAGS).
hochAußerhalb von VEMAGS.
bb) Antragsdaten allgemein
normalKeine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen
Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.
hochSowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierun-
gen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des
Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein um-
fangreicher Abgleich erforderlich.
sehr hoch Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzi-
sierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung
des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein
sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder
Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veran-
lassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist
aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
cc) Antragsdaten Fahrweg
normalPräzise - bedürfen keiner Überarbeitung.
hochKorrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.
sehr hoch Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls
durch Beteiligte.
dd) Anhörverfahren
normalKeine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).
erhöhtOhne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und
Rückfragen notwendig.
hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
sehr hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
ee) Bescheiderteilung
normalBescheiderteilung ohne Anhörverfahren.
erhöhtBescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zu-
sammenfassen) der Auflagen.
hochAufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und
Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen,
Anpassung der Auflagen, Rückfragen).
sehr hoch Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärun-
gen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen
mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender
Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ),
Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.


 
3.
Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:

a)
Berechnung des Gesamtfaktors

Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2 Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:

f = fZ + fM + fB + fStr + fF + f + fA.

b)
Berechnung des Erhöhungsbetrages

Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multipliziert:

Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.

c)
Berechnung der Gesamtgebühr

Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:

Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.

d)
Höchstgrenze

Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1.300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebenenfalls entsprechend zu kappen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 BKatV § 4, Anlage

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „50.1, 50.2, 50.3" durch die Angabe „39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3" ersetzt.

(2) Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „10 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

2.
In der laufenden Nummer 2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „15 €" durch die Angabe „70 €" ersetzt.

3.
In der laufenden Nummer 2.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

4.
In der laufenden Nummer 2.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

5.
Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„11Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
§ 18 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
§ 20 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17
(Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 4,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239
oder 242.1 mit Zusatz-
zeichen, das den Fahrzeug-
verkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1
mit Zusatzzeichen, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3
mit Zusatzzeichen, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1,
274.2)
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5".
 


6.
Die laufenden Nummern 19.1 und 19.1.1 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„19.1und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3
StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet
oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296)
überquert oder überfahren oder der durch Pfeile
vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297)
nicht gefolgt
§ 5 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 (Zeichen 276, 277,
277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
150 €
19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 (Zeichen 276, 277,
277.1) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
250 €
Fahrverbot
1 Monat
".


7.
In den laufenden Nummern 23 und 23.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" nach den Wörtern „§ 5 Absatz 4 Satz 2" ein Komma und die Angabe „3" eingefügt.

8.
In der laufenden Nummer 24 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

9.
In der laufenden Nummer 25 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

10.
In der laufenden Nummer 39 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „40 €" ersetzt.

11.
In der laufenden Nummer 39.1 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „70 €" durch die Angabe „140 €" ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat" angefügt.

12.
In der laufenden Nummer 41 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „70 €" durch die Angabe „140 €" ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat" angefügt.

13.
Die laufende Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„45Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamt-
masse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen
nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
§ 9 Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
70 €".


14.
In der laufenden Nummer 50 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Wörter „Fahrverbot 1 Monat" angefügt.

15.
In der laufenden Nummer 50.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe „Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 1, 11" ersetzt.

16.
Nach der laufenden Nummer 50.3 werden folgende laufende Nummern 50a, 50a.1, 50a.2 und 50a.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„50aUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn
oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durch-
fahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt
§ 11 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
240 €
Fahrverbot
1 Monat

50a.1- mit Behinderung § 11 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
280 €
Fahrverbot
1 Monat

50a.2- mit Gefährdung  300 €
Fahrverbot
1 Monat

50a.3- mit Sachbeschädigung  320 €
Fahrverbot
1 Monat
".


17.
In der laufenden Nummer 51 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „10 €" durch die Angabe „20 €" ersetzt.

18.
In der laufenden Nummer 51.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „15 €" durch die Angabe „35 €" ersetzt.

19.
In der laufenden Nummer 51a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „15 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

20.
In der laufenden Nummer 51a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „70 €" ersetzt.

21.
Nach der laufenden Nummer 51a.1 werden folgende laufende Nummern 51a.2 und 51a.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„51a.2- mit Gefährdung  80 €
51a.3- mit Sachbeschädigung  100 €".


22.
In der laufenden Nummer 51b wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „15 €" durch die Angabe „35 €" ersetzt.

23.
In der laufenden Nummer 51b.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

24.
In der laufenden Nummer 51b.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

25.
In der laufenden Nummer 51b.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „35 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

26.
In der laufenden Nummer 51b.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „60 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

27.
In der laufenden Nummer 52 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „15 €" durch die Angabe „25 €" ersetzt.

28.
In der laufenden Nummer 52.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „40 €" ersetzt.

29.
In der laufenden Nummer 52.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „40 €" ersetzt.

30.
In der laufenden Nummer 52.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „35 €" durch die Angabe „50 €" ersetzt.

31.
Die laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„52aUnzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12
Absatz 2 StVO)
§ 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
52a.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
70 €
52a.2 länger als 1 Stunde § 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
52a.2.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
80 €".


32.
Nach der laufenden Nummer 52a.2.1 werden folgende laufende Nummern 52a.3 und 52a.4 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„52a.3- mit Gefährdung  80 €
52a.4- mit Sachbeschädigung  100 €".


33.
In der laufenden Nummer 53 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „35 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

34.
In der laufenden Nummer 53.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „65 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

35.
In der laufenden Nummer 54 werden in der Spalte „Tatbestand" die Angaben „224," und „299," und in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1," sowie „lfd. Nr. 73 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1" gestrichen.

36.
In den laufenden Nummern 54.1, 54.2 und 54.2.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1," sowie „lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1" gestrichen.

37.
Nach der laufenden Nummer 54.2.1 werden folgende laufende Nummern 54.3, 54.3.1, 54.3.2, 54.3.3, 54.4, 54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2 und 54.4.4.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„54.3Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245,
299
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
54.3.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.3.2 - mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
80 €
54.3.3- mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245), lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €
54.4Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224,
245, 299
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
54.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.4.2- mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
80 €
54.4.3- mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €
54.4.4länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.4.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
80 €
54.4.4.2- mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
80 €
54.4.4.3 - mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €".


38.
Die laufende Nummer 54a wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Tatbestand" wird das Wort „geparkt" durch das Wort „gehalten" ersetzt.

b)
In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" wird die Angabe „20 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

39.
In der laufenden Nummer 54a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „30 €" durch die Angabe „70 €" ersetzt.

40.
Die laufende Nummer 54a.2 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„54a.2- mit Gefährdung  80 €".


41.
Nach der laufenden Nummer 54a.2 wird folgende laufende Nummer 54a.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„54a.3- mit Sachbeschädigung  100 €".


42.
Die laufende Nummer 54a.2.1 wird aufgehoben.

43.
In der laufenden Nummer 55 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „35 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

44.
Nach der laufenden Nummer 55 werden folgende laufende Nummern 55a und 55b eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„55aUnberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch be-
triebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314) Spalte 3
Nummer 1, 3a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 3a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
55bUnberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahr-
zeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314) Spalte 3
Nummer 1, 4a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 4a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €".


45.
In der laufenden Nummer 58 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

46.
In der laufenden Nummer 58.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

47.
Nach der laufenden Nummer 58.1 werden folgende laufende Nummern 58.1.1 und 58.1.2 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz in
Euro (€),
Fahrverbot in
Monaten
„58.1.1- mit Gefährdung  90 €
58.1.2- mit Sachbeschädigung  110 €".


48.
In der laufenden Nummer 58.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „30 €" durch die Angabe „85 €" ersetzt.

49.
In der laufenden Nummer 58.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „35 €" durch die Angabe „90 €" ersetzt.

50.
In der laufenden Nummer 60 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

51.
In der laufenden Nummer 60.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „35 €" durch die Angabe „70 €" ersetzt.

52.
In der laufenden Nummer 63 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „10 €" durch die Angabe „20 €" ersetzt.

53.
In der laufenden Nummer 63.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „10 €" durch die Angabe „20 €" ersetzt.

54.
In der laufenden Nummer 63.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „15 €" durch die Angabe „25 €" ersetzt.

55.
In der laufenden Nummer 63.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „30 €" ersetzt.

56.
In der laufenden Nummer 63.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „35 €" ersetzt.

57.
In der laufenden Nummer 63.5 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „30 €" durch die Angabe „40 €" ersetzt.

58.
In der laufenden Nummer 64 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „40 €" ersetzt.

59.
In der laufenden Nummer 64.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „50 €" ersetzt.

60.
In der laufenden Nummer 117 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „10 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

61.
In der laufenden Nummer 118 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

62.
In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe „Satz 10" durch die Angabe „Satz 12" ersetzt.

63.
In den laufenden Nummern 132, 132.1, 132.3, 132.3.1, 132a, 132a.1, 132a.3 und 132a.3.1 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe „Satz 7, 11" durch die Angabe „Satz 7, 13" ersetzt.

64.
In der laufenden Nummer 135 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" nach der Angabe „§ 49" die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" und ein Komma eingefügt.

65.
Die laufende Nummer 136 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„136Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
80 €".


66.
Die bisherige laufende Nummer 136 wird laufende Nummer 136.1.

67.
Die laufenden Nummern 140 und 140.1 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„140Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen
sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) be-
nutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße
(Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3)
benutzt
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,
19, 20 (Zeichen 237, 238,
240, 241) Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
140.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,
19, 20 (Zeichen 237, 238,
240, 241) Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
Spalte 3 Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
20 €".


68.
Die laufende Nummer 141 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„141Entgegen Zeichen 239 einen Gehweg, Zeichen 240
einen gemeinsamen Geh- und Radweg, Zeichen 241
einen Gehweg des getrennten Geh- und Radwegs
oder Zeichen 242.1 den Bereich einer Fußgänger-
zone befahren oder dort gehalten oder entgegen
Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO das
Verkehrsverbot nicht beachtet
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4".
 


69.
In der laufenden Nummer 141.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „75 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

70.
In der laufenden Nummer 141.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „55 €" ersetzt.

71.
In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „50 €" ersetzt.

72.
In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „15 €" durch die Angabe „25 €" ersetzt.

73.
Die laufende Nummer 141.4.1 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„141.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 31
(Zeichen 250, 254)
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
30 €".


74.
In der laufenden Nummer 141.4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „35 €" ersetzt.

75.
In der laufenden Nummer 141.4.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „30 €" durch die Angabe „40 €" ersetzt.

76.
In der laufenden Nummer 142 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „20 €" durch die Angabe „40 €" ersetzt.

77.
In der laufenden Nummer 142a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „25 €" durch die Angabe „50 €" ersetzt.

78.
Die laufende Nummer 144 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„144Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Zei-
chen 240 auf einem gemeinsamen Geh- und Rad-
weg, Zeichen 241 auf einem Gehweg des getrennten
Geh- und Radwegs, Zeichen 242.1 der StVO im
Bereich einer Fußgängerzone oder entgegen Zei-
chen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz
eines Verkehrsverbots geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €".


79.
Die laufende Nummer 144.1 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„144.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
70 €".


80.
Die laufende Nummer 144.2 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„144.2länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €".


81.
Die laufende Nummer 146a wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„146aBei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Rad-
weg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und
Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und
Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht an-
gepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst)
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16
(Zeichen 237) Spalte 3
Nummer 3,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 3 Satz 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 4 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €".


82.
In der laufenden Nummer 151.1 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe „§ 1 Absatz 2" sowie nach den Wörtern „§ 49 Absatz 3 Nummer" die Angabe „1" und das Komma gestrichen.

83.
In der laufenden Nummer 151.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Wörter „§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2, § 49 Absatz 3 Nummer 4" eingefügt.

84.
In der laufenden Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „80 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

85.
Die laufende Nummer 153a wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„153aÜberholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen
(Zeichen 276, 277, 277.1)
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 und
lfd. Nr. 53, 54, 54.4
(Zeichen 276, 277, 277.1)
Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €".


86.
In der laufenden Nummer 246.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Wörter „§ 23 Absatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22" eingefügt.

87.
In der laufenden Nummer 246.4 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Wörter „§ 23 Absatz 1a Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 22" eingefügt.

88.
Im Anhang zu Nummer 11 der Anlage wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt a wird in der laufenden Nummer 11.1.5 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften" und in der laufenden Nummer 11.1.6 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften" jeweils die Angabe „1 Monat" eingefügt.

b)
Abschnitt c wird wie folgt geändert:

aa)
In der laufenden Nummer 11.3.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften" die Angabe „15" durch die Angabe „30" und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften" die Angabe „10" durch die Angabe „20" ersetzt.

bb)
In der laufenden Nummer 11.3.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften" die Angabe „25" durch die Angabe „50" und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften" die Angabe „20" durch die Angabe „40" ersetzt.

cc)
In der laufenden Nummer 11.3.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften" die Angabe „35" durch die Angabe „70" und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften" die Angabe „30" durch die Angabe „60" ersetzt.

dd)
In den laufenden Nummern 11.3.4 und 11.3.5 werden in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften" jeweils die Angabe „1 Monat" und in den laufenden Nummern 11.3.5 und 11.3.6 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften" jeweils die Angabe „1 Monat" eingefügt.

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Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 FeV Anlage 12, Anlage 13

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 12 Abschnitt A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird in der laufenden Nummer 2.1 die Zeile „die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse (§ 11 Absatz 2)" wie folgt gefasst:

„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder
Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug
auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse

(§ 11 Absatz 2)".


2.
Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der laufenden Nummer 1.3 wird folgende laufende Nummer 1.3a eingefügt:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
„1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB".


 
b)
Nach der laufenden Nummer 2.1.3 wird folgende laufende Nummer 2.1.3a eingefügt:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
„2.1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein
Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 315 StGB".


 
c)
Nach der laufenden Nummer 2.2.5a wird folgende laufende Nummer 2.2.5b eingefügt:

laufende
Nummer
Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer
der Anlage
zur Bußgeldkatalog-
Verordnung
(BKat)*
„2.2.5bUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11
Absatz 2 StVO) benutzt
50a, 50a.1, 50a.2,
50a.3".


 
d)
Der laufenden Nummer 3.2.6 werden in der dritten Spalte ein Komma und die Angabe „45" angefügt.

e)
Nach der laufenden Nummer 3.2.7 werden folgende laufende Nummern 3.2.7a, 3.2.7b, 3.2.7c und 3.2.7d eingefügt:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer
des BKat*
„3.2.7aUnzulässiges Halten in „zweiter Reihe" 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7bUnzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2,
52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7cUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7dUnzulässiges Parken in „zweiter Reihe" 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
58.2, 58.2.1".


 
f)
In der laufenden Nummer 3.2.11 wird in der dritten Spalte „laufende Nummer des BKat*" die Angabe „245" durch die Angabe „136, 245" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung der Ferienreiseverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 FerReiseV § 1

In der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird in § 1 Absatz 2 die laufende Nummer 1 wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
AutobahnStreckenbeschreibung
„1A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz,
Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage".


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Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. April 2020.


Text in der Fassung des Artikels 1a Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Dezember 2020 BGBl. I S. 3047 m.W.v. 24. Dezember 2020

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze



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