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§ 1 - Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)

Artikel 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1765; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Zweck, Umfang



(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.



 

Zitierungen von § 1 DlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DlStatG Verordnungsermächtigung
... des Bundesrates 1. die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche zu verlängern, 2. die ...