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§ 3 - Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)

Artikel 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1765; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt



(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1.
Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit

a)
Rechtsform,

b)
hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,

c)
Zahl der Niederlassungen;

2.
tätige Personen sowie Löhne und Gehälter

a)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie nach Geschlecht,

b)
Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,

c)
Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

d)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;

3.
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen

a)
Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge,

b)
Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

c)
Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,

d)
Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten,

e)
Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten,

f)
Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,

g)
Steuern, Abgaben sowie Subventionen;

4.
Investitionen

a)
Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten,

b)
Wert der selbst erstellten Sachanlagen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe erfasst.

(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern erfasst.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:

1.
jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach

a)
Abschnitt J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,

b)
Abschnitt J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,

c)
Abschnitt J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,

d)
Abschnitt M, Gruppe 73.1 - Werbung,

e)
Abschnitt N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;

2.
alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach

a)
Abschnitt M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,

b)
Abschnitt M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,

c)
Abschnitt M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung;

3.
alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen nach

a)
Abschnitt M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros,

b)
Abschnitt M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,

c)
Abschnitt M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung.

(6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst.





 

Frühere Fassungen von § 3 DlStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 5 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 DlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DlStatG Verordnungsermächtigung
... 2 Abs. 1 auszusetzen, 3. die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsbereiche auszusetzen, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 5 StatRVereuAnpG Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
... Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern." 2. § 3 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefasst: „(1) Erhebungsmerkmale der Statistik ...