Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 5/17 - (zu § 58 Absatz 3 Nummer 2 und § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs) (BVerfGE20200311 k.a.Abk.)

B. v. 22.05.2020 BGBl. I S. 1037 (Nr. 23)
Geltung ab 11.03.2020; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 11. März 2020 LFGB

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 58 Absatz 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 945) sowie vom 24. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2205) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift über § 58 Absatz 1 Nummer 18 auf § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 verweist.

§ 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 945) sowie vom 24. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2205) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift dazu ermächtigt, die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 58 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Nummer 18 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu ahnden sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht



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