Artikel 2 - Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BeWeAusbFG k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB III § 22, § 45, § 81, § 82, § 321, § 404, § 405, § 450, mWv. 1. Januar 2022 § 38, § 141, § 144, § 323, § 325

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 141 wie folgt gefasst:

§ 141 Arbeitslosmeldung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

3.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „persönlich" gestrichen und werden nach den Wörtern „Agentur für Arbeit" die Wörter „unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsmarkt" die Wörter „sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

5.
§ 81 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder

2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben."

6.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn

1.
der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und

2.
diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 Absatz 2 bleibt unberührt."

b)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

7.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 141 Arbeitslosmeldung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sich" die Wörter „elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „persönliche" wird gestrichen.

e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist."

8.
In § 144 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „persönlichen" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Nach § 321 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung nach § 82 Absatz 6 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Träger der Maßnahme weiterleitet,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

10.
In § 323 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „persönlichen" gestrichen.

11.
In § 325 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „persönliche" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
Nach § 404 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,".

13.
In § 405 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 1," die Angabe „1a," eingefügt.

14.
§ 450 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, können auch nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BeWeAusbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeWeAusbFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 BeWeAusbFG Inkrafttreten (vom 10.12.2020)
... b und Nummer 25 sowie Artikel 18 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 6, 9, 12 bis 14 und Artikel 4 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 ... (7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (8) Artikel 2 Nummer 1, 3, 7, 8, 10 und 11 tritt am 1. Januar 2022 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 SozSchPG II Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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