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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (2. BPersVGuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063 (Nr. 24); Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 9
9 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 2 Vorschriften zitiert
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Artikel 2 Weitere Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26a wird aufgehoben.
- 2.
- § 37 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 113 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. BPersVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BPersVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 2. BPersVGuaÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (4) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Artikel 2 tritt am 1. April 2021 in Kraft. (6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2024 in ...
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