Artikel 8 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (2. BPersVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 SozERG Artikel 6

Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 8 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. BPersVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BPersVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 2. BPersVGuaÄndG Inkrafttreten (vom 25.03.2021)
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. ...


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