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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen (EEGPandG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 EEG 2023 § 36g, § 36h, § 36i, § 55, § 100, § 103, § 104, Anlage 3

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 36g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben, wenn in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewiesen ist, dass

1.
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben,

2.
die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder ihr eine solche angeboten worden ist oder bei Bürgerenergiegesellschaften in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft diese Gemeinde Mitglied der Genossenschaft ist oder ihr die Mitgliedschaft angeboten worden ist, dabei steht einer Gemeinde im Sinn dieser Nummer auch eine Gesellschaft, an der die Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, gleich, und

3.
weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft

a)
in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorausgegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und

b)
zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4 Nummer 3" gestrichen.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Sätzen 1 und 2" ersetzt.

cc)
Im neuen Satz 4 wird jeweils die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt und werden nach den Wörtern „die Anforderungen erfüllt waren" die Wörter „; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden" eingefügt.

dd)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 4" durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3" ersetzt und wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

e)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5.

2.
§ 36h Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien"* eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025** für die Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institution erstellt worden ist."

*
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.

**
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

3.
In § 36i werden die Wörter „oder im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4" gestrichen.

4.
§ 55 Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
Dem § 100 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Die §§ 36g, 36i und 55 in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung sind für Zuschläge anzuwenden, die in den im Jahr 2017 durchgeführten Ausschreibungsverfahren erteilt wurden."

6.
Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2021 sind die §§ 63 bis 69a mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 66 Absatz 1 die Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sowie die weiteren in den §§ 64 und 65 genannten Unterlagen auch nach der Ausschlussfrist eingereicht werden können. Die Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 müssen für Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 64 jedoch spätestens zum 30. November 2020 vorgelegt werden."

7.
§ 104 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d Absatz 2 Nummer 2, § 39d Absatz 1, § 39f Absatz 2, § 54 Absatz 1 sowie § 55 Absatz 1 bis 5 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten. Um denselben Zeitraum verschieben sich die Zeitpunkte des jeweiligen Beginns des Zahlungsanspruchs nach § 36i oder § 39g Absatz 1."

8.
In Anlage 3 (zu § 50b) Abschnitt I Nummer 5 wird die Angabe „16. Kalendermonats" durch die Angabe „24. Kalendermonats" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EEGPandG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGPandG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 265 11. ZustAnpV Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...