§ 15 - Parkettlegermeisterverordnung (ParkettlMstrV)

V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 15 ändert mWv. 1. Juli 2020 ParkettlMeistPrV

1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, außer Kraft.



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