Artikel 1 - 26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 (26. KOVAnpV)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 BVG § 36, § 46

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „920" durch die Angabe „949" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „920" durch die Angabe „949" ersetzt.

2.
In § 46 wird die Angabe „200" durch die Angabe „206" und wird die Angabe „350" durch die Angabe „361" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 26. KOVAnpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 26. KOVAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. KOVAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 26. KOVAnpV Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2020 in ...


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