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§ 4 - Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (IOrgRentenG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 1274 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 860-6-25 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Zusammenrechnung von Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe



(1) 1Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung des Anspruchs ohne Infragestellung ihrer Qualität mit rentenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zusammengerechnet, sofern sich diese nicht mit rentenrechtlichen Zeiten oder Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz überschneiden. 2Beschäftigungszeiten werden auch auf die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner angerechnet, sofern sie sich nicht mit anderen anrechenbaren Zeiten überschneiden.

(2) Bei der Feststellung der Leistungshöhe werden die Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 so berücksichtigt und die Leistung festgestellt, als handele es sich um Versicherungszeiten, die im gesetzlichen System eines Staates zurückgelegt wurden, das vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, erfasst wird.

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