§ 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers" durch die Wörter „werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto" und werden die Wörter „kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden" durch die Wörter „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt" ersetzt.
- 2.
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist."
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen ... Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des ...