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Artikel 7 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 SGB VII § 2, § 26, § 39, § 42, § 43, § 100, § 130, § 136, § 168, § 182, § 183, § 213, § 217, § 218d, § 218e, § 220, § 221, § 224, mWv. 1. Dezember 2021 § 96, mWv. 1. Januar 2021 § 9, § 47, § 85, § 86, § 87, § 90, § 91, § 214, § 218b, § 218f, mWv. 1. Januar 2023 § 136a (neu), § 144, § 149, § 204

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter „Sozialen Teilhabe" ersetzt.

b)
In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter „Sozialen Teilhabe" ersetzt.

c)
In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter „Sozialen Teilhabe" ersetzt.

d)
Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

§ 86 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen".

f)
Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

§ 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung".

g)
Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe zu § 136a eingefügt:

§ 136a Unternehmernummer".

h)
Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:

§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften".

i)
Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:

§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten".

j)
Die Angabe zu § 218f wird wie folgt gefasst:

§ 218f Evaluation".

k)
Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer".

2.
Dem § 2 Absatz 1 Nummer 15 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,".

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen."

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend."

f)
Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte."

4.
In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter „Sozialen Teilhabe" ersetzt.

5.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4 werden jeweils die Wörter „am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter „zur Sozialen Teilhabe" ersetzt.

6.
In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter „Sozialen Teilhabe" ersetzt.

7.
In § 39 werden in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter „Sozialen Teilhabe" ersetzt.

8.
In § 42 werden die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter „Sozialen Teilhabe" ersetzt.

8a.
In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 73" ersetzt.

9.
§ 47 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend."

10.
§ 85 wird wie folgt gefasst:

§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,

2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 Prozent,

3.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,

4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen."

11.
§ 86 wird aufgehoben.

12.
In § 87 werden die Wörter „, den Vorschriften für Kinder" gestrichen.

13.
Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst:

§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen

(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.

(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung

(1) Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

1.
von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder

2.
drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.

(2) Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

1.
von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet worden ist oder

2.
drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Schul- oder Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.

(3) Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

1.
von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung beendet worden ist, oder

2.
fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.

(4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden."

14.
Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist."

15.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" werden gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und Fälligkeit" durch die Wörter „das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit" ersetzt.

16.
In § 130 Absatz 2a werden nach den Wörtern „ohne Sitz im Inland" die Wörter „oder für sonstige Tätigkeiten im Ausland" eingefügt.

17.
§ 136 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,".

18.
Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:

§ 136a Unternehmernummer

(1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem. Sie führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.

(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind."

19.
§ 144 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am 31. Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung."

19a.
§ 149 wird wie folgt gefasst:

§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften

(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann."

20.
Dem § 168 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1."

21.
In § 182 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

21a.
Dem § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2."

22.
In § 204 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort „Mitgliedsnummer" durch das Wort „Unternehmernummer nach § 136a" ersetzt.

23.
§ 213 Absatz 5 wird aufgehoben.

24.
In § 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 90" durch die Wörter „der §§ 90 und 91" ersetzt.

25.
§ 217 Absatz 3 wird aufgehoben.

26.
§ 218b wird wie folgt gefasst:

§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten

Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung."

27.
§ 218d Absatz 5 wird aufgehoben.

28.
§ 218e Absatz 4 wird aufgehoben.

29.
§ 218f wird wie folgt gefasst:

§ 218f Evaluation

Die Verbände der Unfallversicherungsträger haben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gemeinsamen Bericht über die Umsetzung sowie die Wirkungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020 eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unterlassungszwangs, zur Stärkung der Individualprävention sowie zur gesetzlichen Verankerung von Beweiserleichterungen und zur erhöhten Transparenz in der Berufskrankheitenforschung vorzulegen."

30.
§ 220 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben.

31.
§ 221 Absatz 1 und 3 bis 5 wird aufgehoben.

32.
§ 224 wird wie folgt gefasst:

§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer

(1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert auf die neue Unternehmernummer umzustellen. Die Unternehmer sind über die vergebenen Unternehmernummern und die numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu informieren.

(2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichen Daten."



 

Zitierungen von Artikel 7 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... in Kraft. (5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. (6) Artikel 1 ... Doppelbuchstabe bb, Nummer 13, Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24, Nummer 26 und Nummer 29 , Artikel 8 Nummer 9 und Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 14 Nummer 2, Artikel 24, ... b, Nummer 15 Buchstabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe g und Buchstabe h, Nummer 18 bis Nummer 19a und Nummer 22 , Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Eingangsformel BMASErnAnO
... 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) und § 149 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 19a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, - nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2245
Eingangsformel 5. BKVÄndV
... Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung, von denen § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, verordnet die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 313 11. ZustAnpV Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...