Das
Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein" durch die Wörter „Satz 1 gilt nicht" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „für die Kosten der Unterkunft und Heizung" durch die Wörter „für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie" ersetzt.
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855