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Artikel 26a - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 26a Änderung weiterer Rechtsvorschriften


Artikel 26a wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2020 AufenthG § 16a, § 16b, § 16c, § 16d, § 18d, § 20a, § 20b, § 20c, § 21, § 42, § 98, SchwarzArbG § 2, § 5, § 11

(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16a Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis" das Wort „nur" eingefügt, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt." angefügt.

2.
§ 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „berechtigt" das Wort „nur" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der Ferienzeit."

3.
§ 16c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „ist" das Wort „nur" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von Absatz 5" durch die Wörter „im Sinne von Absatz 4" ersetzt.

4.
§ 16d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „berechtigt" das Wort „nur" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „berechtigt" das Wort „zusätzlich" eingefügt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit."

d)
In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „berechtigt" das Wort „nur" eingefügt.

5.
§ 18d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

6.
Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben.

7.
In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18c oder § 19c" durch die Wörter „den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 42 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „qualifzierte" durch das Wort „qualifizierte" ersetzt.

9.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 82 Absatz 6 Satz 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4," eingefügt.

b)
Absatz 2a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht."

c)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,".


1.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „verantwortliche Stelle" durch das Wort „Verantwortliche" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Weiterleitung" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „weitergeleitet" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

4.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 26a Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26a 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... Artikel 12, Artikel 13 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 9, Artikel 18 und 26a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (13) Die Angabe zu § 125 in der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Eingangsformel FachKrEFV *
... vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden sind, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 26a Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist und dessen Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 8 ArbSchKonG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26a Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 169 11. ZustAnpV Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 26a Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...