(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Beitragsverfahrensverordnung in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.