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Artikel 21 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 21 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 SÜFV § 6, § 6a, § 9a, § 10, § 10a, § 12

(12-10-2)

Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des § 6, § 6a in der Überschrift und in dem Satzteil vor Nummer 1, § 9a in der Überschrift und in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 10 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

2.
In § 10a in der Überschrift und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 1 wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 21 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 2 TerrBekEntfG Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird ...