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Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (5. StRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, e und Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), des § 35c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes, von denen § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wohnungsbauprämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678),

-
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, des § 6 Absatz 4 Satz 2 und des § 6a Absatz 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), sowie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, sowie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 450 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 EStDV 2000 § 8c, § 52, § 73a, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8c Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen."

2.
Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:

§ 52 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

(1) Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 bis 1e der Abgabenordnung sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.

(2) Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1.
der Tag der Antragstellung,

2.
die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe,

3.
der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Beihilfe gewährt wird,

4.
der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.

Die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.

(3) Die Mitteilungen sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) zu übermitteln. Für den Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich. Der Zahlungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (§§ 139a bis 139c der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen erfolgen."

3.
Die Zwischenüberschrift „Zu § 13a des Gesetzes" wird gestrichen.

4.
In § 73a Absatz 2 werden die Wörter „vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

5.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2017" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2020" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 8c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen."

c)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) § 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung für eine Umsetzung der Regelung vorliegen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen."

d)
Die bisherigen Absätze 3b bis 3i werden die Absätze 3c bis 3j.


Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 30. Juni 2020 LStDV 1990 § 4



Artikel 3 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 GewStDV § 19, § 25, § 36

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 25 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden."


Artikel 4 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 ErbStDV Muster 2

In Muster 2 (§ 3 ErbStDV) Nummer 3 Buchstabe a der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wörter „Auszuzahlender Versicherungsbetrag" durch die Wörter „Auszuzahlender Versicherungsbetrag vor Abzug von einzubehaltender Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 UStDV § 9, § 17a

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „einen Beleg" durch die Wörter „einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg" ersetzt.

2.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils die Wörter „der Versand" durch die Wörter „die Versendung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;".


Artikel 6 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 AltvDV § 4, § 5, § 10, mWv. 1. Januar 2021 § 16

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt" durch die Wörter „Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz „(§ 87d der Abgabenordnung)" ersetzt.

3.
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt. Liegt dem Anbieter eine Erklärung nach Satz 1 vor, hat er ab dem 1. Januar 2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen. Die Erklärung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung gegenüber dem Anbieter abgegeben wird. Die Erklärung kann widerrufen werden; Satz 3 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

4.
In § 16 werden die Wörter „nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes" und wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 7 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 AltvPIBV § 8, § 10

Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3,".

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für CRK 1: 2 Prozent".

b)
Absatz 2 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:

„1.
für CRK 1: 1 Prozent, 1,5 Prozent, 2 Prozent und 3 Prozent,

2.
für CRK 2: 0,5 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,

3.
für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,

4.
für CRK 4: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,

5.
für CRK 5: -2 Prozent, 2 Prozent, 6 Prozent und 8 Prozent."

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent" gestrichen.


Artikel 8 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung



Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig."

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E" durch die Wörter „dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D" ersetzt.

3.
In § 13 Satz 2 wird die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „75 Euro" ersetzt.

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,30 Euro" durch die Angabe „0,42 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro", die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „40 Euro" und die Angabe „60 Euro" durch die Angabe „70 Euro" ersetzt.

5.
§ 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Gebühren bestimmen sich nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz."

6.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „5 bis 20 Zehntel" durch die Wörter „5 bis 30 Zehntel" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „12.500 Euro" durch die Angabe „17.500 Euro" ersetzt.

7.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen".

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" durch die Wörter „Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau" ersetzt.

8.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „16 Euro" durch die Angabe „18 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „25 Euro" durch die Angabe „28 Euro" ersetzt.

9.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Buchführungsarbeiten" die Wörter „oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

bb)
In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Buchführung" die Wörter „oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Buchführung" die Wörter „oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

10.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."

11.
In § 44 werden die Wörter „vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

12.
Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
30029
60053
90076
1.200 100
1.500 123
2.000 157
2.500 189
3.000 222
3.500 255
4.000 288
4.500 321
5.000 354
6.000 398
7.000 441
8.000 485
9.000 528
10.000 571
13.000 618
16.000 665
19.000 712
22.000 759
25.000 806
30.000 892
35.000 977
40.000 1.061
45.000 1.146
50.000 1.230
65.000 1.320
80.000 1.411
95.000 1.502
110.000 1.593
125.000 1.683
140.000 1.773
155.000 1.864
170.000 1.954
185.000 2.045
200.000 2.136
230.000 2.275
260.000 2.414
290.000 2.552
320.000 2.697
350.000 2.760
380.000 2.821
410.000 2.882
440.000 2.939
470.000 2.995
500.000 3.051
550.000 3.132
600.000 3.211
vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
141
vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
106
vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
83


 
Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3.000 46
3.500 54
4.000 64
4.500 72
5.000 81
6.000 91
7.000 99
8.000 109
9.000 114
10.000 120
12.500 126
15.000 142
17.500 157
20.000 168
22.500 180
25.000 190
37.500 203
50.000 248
62.500 286
75.000 319
87.500 333
100.000 348
125.000 399
150.000 444
175.000 483
200.000 517
225.000 549
250.000 578
300.000 605
350.000 657
400.000 704
450.000 746
500.000 785
625.000 822
750.000 913
875.000 991
1.000.000 1.062
1.250.000 1.126
1.500.000 1.249
1.750.000 1.357
2.000.000 1.455
2.250.000 1.542
2.500.000 1.621
3.000.000 1.695
3.500.000 1.841
4.000.000 1.971
4.500.000 2.089
5.000.000 2.196
7.500.000 2.566
10.000.000 2.983
12.500.000 3.321
15.000.000 3.603
17.500.000 3.843
20.000.000 4.050
22.500.000 4.314
25.000.000 4.558
30.000.000 5.014
35.000.000 5.433
40.000.000 5.823
45.000.000 6.187
50.000.000 6.532
vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro
258
vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro
450
vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro
642


 
Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
15.000 68
17.500 75
20.000 83
22.500 88
25.000 95
30.000 102
35.000 110
40.000 115
45.000 122
50.000 130
62.500 137
75.000 149
87.500 164
100.000 177
125.000 197
150.000 217
200.000 259
250.000 299
300.000 339
350.000 381
400.000 416
450.000 448
500.000 483
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
34


 
Anlage 4 Tabelle D

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)

Betriebsfläche bis ... Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40348
45373
50396
55419
60441
65461
70479
75497
80514
85530
90543
95556
100567
110595
120622
130648
140674
150700
160725
170748
180772
190794
200816
210838
220859
230879
240898
250917
260936
270954
280970
290987
3001.002
3201.035
3401.067
3601.100
3801.130
4001.160
4201.191
4401.220
460 1.248
4801.275
5001.301
5201.329
5401.355
5601.380
5801.404
6001.429
6201.453
6401.475
6601.497
6801.519
7001.538
7501.586
8001.628
8501.664
9001.695
9501.719
1.000 1.738
2.000 je ha 1,59 mehr
3.000 je ha 1,44 mehr
4.000 je ha 1,30 mehr
5.000 je ha 1,15 mehr
6.000 je ha 1,01 mehr
7.000 je ha 0,87 mehr
8.000 je ha 0,72 mehr
9.000 je ha 0,57 mehr
10.000 je ha 0,43 mehr
11.000 je ha 0,28 mehr
12.000 je ha 0,15 mehr
ab 12.000 je ha 0,15 mehr


 
Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)

Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis ... Euro
Volle Gebühr (10/10) Euro
40.000 362
42.500 380
45.000 398
47.500 417
50.000 433
55.000 469
60.000 503
65.000 539
70.000 571
75.000 606
80.000 640
85.000 673
90.000 706
95.000 738
100.000 771
105.000 802
110.000 833
115.000 866
120.000 897
125.000 927
130.000 959
135.000 989
140.000 1.020
145.000 1.051
150.000 1.081
155.000 1.111
160.000 1.141
165.000 1.172
170.000 1.201
175.000 1.230
180.000 1.260
185.000 1.289
190.000 1.318
195.000 1.347
200.000 1.376
205.000 1.406
210.000 1.434
215.000 1.462
220.000 1.491
225.000 1.520
230.000 1.547
235.000 1.575
240.000 1.603
245.000 1.630
250.000 1.656
255.000 1.684
260.000 1.712
265.000 1.738
270.000 1.765
275.000 1.791
280.000 1.817
285.000 1.842
290.000 1.868
295.000 1.894
300.000 1.919
305.000 1.943
310.000 1.968
315.000 1.991
320.000 2.015
325.000 2.038
330.000 2.062
335.000 2.084
340.000 2.107
345.000 2.129
350.000 2.149
355.000 2.172
360.000 2.193
365.000 2.213
370.000 2.234
375.000 2.255
380.000 2.268
385.000 2.295
390.000 2.313
395.000 2.332
400.000 2.351
410.000 2.388
420.000 2.424
430.000 2.461
440.000 2.495
450.000 2.530
460.000 2.564
470.000 2.596
480.000 2.629
490.000 2.658
500.000 2.687
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
156".


13.
Die Anlage 5 (Tabelle E) wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 30. Juni 2020 WoPDV 1996 § 3, § 20

Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3

Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für

1.
den Bau oder den Erwerb von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden sollen, oder

2.
die Verwaltung, Bestandserhaltung oder Modernisierung von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden.

Bei neu gegründeten Genossenschaften reicht es in den ersten drei Jahren ihres Bestehens für die tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit dem Bau oder dem Erwerb von Wohnungen, die von ihren Mitgliedern genutzt werden sollen, beginnt, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes haben gegenüber der Bausparkasse sowie gegenüber ihren Mitgliedern in Textform zu erklären, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, und sind verpflichtet, einen Wegfall dieser Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Die Bausparkasse hat diese Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen."

2.
Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

§ 3 in der Fassung der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) ist anzuwenden, soweit der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt."


Artikel 10 Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 KonsVerCHEV § 9, § 13, § 17

Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 und 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

2.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt.

3.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Ansässigkeitsbescheinigung" das Wort „weitere" eingefügt.


Artikel 11 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nummer 4 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz