Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung - VZVV)

V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Geltung ab 30.06.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-2-19 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 67 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) neu gefasst worden ist,

-
des § 68 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 13 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) neu gefasst worden ist,

-
des § 141 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) eingefügt worden ist,

-
des § 142 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 17 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) eingefügt worden ist,

-
des § 88a Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) eingefügt worden ist, sowie

-
des § 88b Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) eingefügt worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



(3) Der in § 142 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung V. v. 16. September 2020 BGBl. I S. 2001 m.W.v. 29. September 2020

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 VZVV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2020.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung V. v. 16. September 2020 BGBl. I S. 2001 m.W.v. 29. September 2020

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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